Das müssen Mieter nicht erledigen

Ein Umzug ist schon per se stressig. Wenn dann noch umfangreiche Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung dazu kommen, steigt der Stresspegel weiter an. Doch es gibt Dinge, die nicht gemacht werden müssen.

 

Viele Mietverträge enthalten Angaben zu Arbeiten, die dem Mieter nicht verpflichtend auferlegt werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise Klauseln, die vorschreiben, dass die Wohnung unabhängig vom Zustand beim Auszug in jedem Fall zu streichen oder zu tapezieren ist. Zudem ist es unwirksam, eine Renovierung der Räume in bestimmten, festen Zeitabständen während der Mietzeit ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit zu fordern. Arbeiten außerhalb der Wohnung, zum Beispiel das Streichen von Fensterrahmen, dürfen Vermieter ebenfalls nicht verlangen. Ein generelles aufwendiges Abschleifen, Versiegeln oder Neuverlegen von Fußböden gleichfalls ist nicht statthaft, da übliche Gebrauchsspuren wie kleine Kratzer im Parkett oder abgenutzte Teppichböden vom Vermieter hingenommen werden müssen.

Auf Übergabeprotokoll achten

Auch Klauseln, die Mieter dazu verpflichten, eine Fachfirma für die Arbeiten zu beauftragen, sind unwirksam. Allerdings müssen die Arbeiten dennoch fachgerecht ausgeführt werden. Dabei ist laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin eine fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht mit der Ausführung in Fachhandwerkerqualität gleichzusetzen. Es darf also leichte Mängel geben. Wer die Wohnung unrenoviert übernommen hat, ist zu keinen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Daher ist es ratsam, beim Einzug auf ein gründliches und vollständiges Übergabeprotokoll zu achten. Achtung: Erfüllen Mieter ihre rechtswirksamen Pflichten nicht, können Vermieter Schadenersatz für selbst durchgeführte beziehungsweise selbst gezahlte Renovierungsarbeiten fordern. Fragen Sie Ihren Makler nach Ihren Rechten.

Quelle: Ergo Rechtsschutz

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